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Sicherungsorientierte Sanierungsmaßnahmen

Was sind sicherungsorientierte Sanierungsmaßnahmen?

Wenn Darlehensgeber befürchten, dass sie ihr Geld möglicherweise nicht wieder zurückbekommen, verlangen sie regelmäßig Sicherheiten. Dafür muss sich ein Unternehmen nicht zwangsläufig in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Auch von gesunden Unternehmen kann eine Absicherung gefordert werden.

Im Falle einer Insolvenz ist eine erteilte Sicherheit für den Gläubiger allerdings von höchster Bedeutung. Zu beachten ist hierbei, dass das Rechtsgeschäft anfechtungsfest sein muss. In diesem Fall wird der Gläubiger aus der Sicherheit befriedigt und muss sich nicht mit einer geringen Insolvenzquote zufrieden geben.

Zum Schutz des Gläubigers hat der Gesetzgeber insbesondere zwei Konstrukte erstellt: die Aus- und die Absonderung.

Die Aussonderung kann ein Gläubiger geltend machen, wenn seine Forderung durch ein dingliches oder persönliches Recht gesichert ist. Zu den dinglichen Sicherheiten gehören alle Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens. Diese können mit Pfandrechten, Hypotheken oder Grundschulden belastet werden.

Bei den persönlichen Sicherheiten handelt es sich vor allem um Garantien, Bürgschaften und Schuldbeitritte. Kann eine Aussonderung geltend gemacht werden, fällt die Forderung nicht in die Insolvenzmasse und der Gläubiger kann die Herausgabe des Vermögenswertes einfordern.

Bei der Absonderung hat der Gläubiger keinen Herausgabeanspruch, wird jedoch bevorzugt befriedigt.

Da es bei einer Insolvenz darum geht, alle Gläubiger gleichberechtigt zu befriedigen, wurden in der Insolvenzordnung Regelungen zur Anfechtung einer Forderung geschaffen, um keine Gläubiger zu benachteiligen.

So ist eine Anfechtung beispielsweise dann möglich, wenn einem Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag eine Sicherheit gewährt wird, obwohl der Schuldner zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger Kenntnis über diesen Zustand hatte. Weitere Regelungen zur Anfechtung finden sich in den §§ 129 ff. Insolvenzordnung.

Nur, wenn eine Forderung tatsächlich anfechtungsfest ist, kann ein Gläubiger seinen Anspruch auf Aus- oder Absonderung geltend machen.

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung wird hauptsächlich eingesetzt, wenn der Kauf von Betriebsmitteln (z. B. Maschinen) fremdfinanziert wird. Das Eigentum des gekauften Gegenstands geht an den Darlehensgeber über, während Besitz und Nutzungsrechte beim Schuldner bleiben.

Erwirbt ein Unternehmen also beispielsweise eine Maschine und finanziert den Kauf über eine Bank, so gehört der Bank die Maschine. Das Unternehmen darf diese aber nutzen. Bezahlt das Unternehmen den Kredit zurück, geht das Eigentum an der Maschine an das Unternehmen über.

Kann der Kredit nicht zurückgezahlt werden, hat die Bank das Recht, die Maschine an sich zu nehmen bzw. zu verkaufen. Bei der Sicherungsübereignung gibt es zwei Arten.

In dem einen Fall dient der erworbene Gegenstand nur zur Absicherung des Darlehens in Höhe des Kaufpreises. Hier wird von einem engen Sicherungszweck gesprochen.

In dem anderen Fall – bei einem weiten Sicherungszweck – wird der Gegenstand als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Gläubigers eingesetzt.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt spielt für Lieferanten eine große Rolle. Ein Lieferant behält sich das Eigentum am erworbenen Gegenstand vor, bis der Kaufpreis bezahlt ist. Soll der Kaufgegenstand allerdings vom Käufer weiterverarbeitet oder verkauft werden, so würde das Eigentum daran untergehen.

Aus diesem Grund gibt es den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant hat in diesem Fall einen Anspruch auf die Einnahmen des Weiterverkaufs in Höhe seiner ursprünglichen Forderung.

Sollen auch zukünftige Forderungen des Lieferanten abgesichert werden, handelt es sich um einen erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Forderungsabtretung

Die Forderungsabtretung oder Globalzession wird gerne von Banken eingesetzt, um einen gewährten Kontokorrentkredit zu besichern. Die Bank sichert sich damit bestehende und zukünftige Forderungen aus Lieferung und Leistung, die der Kontoinhaber gegenüber Dritten hat.

Diese Vorgehensweise kann unter Umständen sittenwidrig und somit unwirksam sein, wenn ein Lieferant unter Inanspruchnahme eines verlängerten Eigentumsvorbehalts Ware liefert. In diesem Fall hätte er nämlich ebenfalls einen Anspruch auf die Forderungen aus einem Weiterverkauf, der ihm bei einer vorhergehenden Forderungsabtretung an die Bank verwehrt bleiben würde.

Grundpfandrechte

Als Grundpfandrechte kommen die Hypothek und die Grundschuld in Frage. Diese werden eingesetzt, um unbewegliche Gegenstände zu besichern. Mit unbeweglichen Gegenständen sind Grundstücke und Gebäude gemeint.

Werden Grundpfandrechte eingeräumt, so eröffnet das dem Gläubiger die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in die Immobilie.

Während die Hypothek erlischt, sobald die Forderung beglichen ist, bleibt die Grundschuld bestehen. Eine Grundschuld ist nicht auf die Höhe der eigentlichen Forderung beschränkt, weshalb sie in Verbindung mit einer Sicherungsvereinbarung eingeräumt wird.

In dieser Sicherungsvereinbarung wird festgelegt, dass der Gläubiger nur bis zur Höhe der tatsächlichen Forderung in die Grundschuld vollstrecken darf. Im Anschluss muss die Grundschuld zurückübertragen werden.

Verpfändung

Zur Sicherung von Forderungen können außerdem bewegliche Gegenstände und Rechte verpfändet werden. Die Verpfändung erfolgt grundsätzlich durch Übergabe des als Sicherheit eingesetzten Gegenstandes.

Dies bedeutet, dass es sich hierbei nicht um Betriebsmittel handelt, auf dessen weitere Nutzung ein Unternehmen angewiesen ist. Denkbar sind hier insbesondere Bankkonten, Wertpapierdepots oder Mietkautionskonten.

Bürgschaft

Wenn ein Dritter für die Verbindlichkeiten eines Schuldners bürgt, spricht man von einer Bürgschaft. Die Bürgschaft kann sich dabei auf sämtliche Verbindlichkeiten beziehen, die der Schuldner gegenüber einem Gläubiger hat.

Es ist aber auch möglich, nur für einzelne Verbindlichkeiten einzustehen. Sollte die Forderung nicht beglichen werden, so wird der Gläubiger im Normalfall zunächst beim Hauptschuldner versuchen, sein Geld einzutreiben. Erst wenn die Vollstreckung beim Hauptschuldner erfolglos bleibt, kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen (Einrede der Vorausklage).

Allerdings kann der Bürge auch auf diese Einrede der Vorausklage verzichten. In diesem Fall ist die Bürgschaft selbstschuldnerisch und der Gläubiger kann sich auch direkt an den Bürgen wenden.

Für die Erteilung einer Bürgschaft reicht in der Regel eine schriftliche Bürgschaftserklärung aus. Je nach Gesellschaftsform können allerdings auch strengere Formvorschriften gelten.

Öffentliche Ausfallbürgschaft

Bei öffentlichen Ausfallbürgschaften wird die Bürgschaft durch den Bund oder die Länder erteilt. Damit ein Antrag bei einer der staatlichen Bürgschaftsbanken genehmigt wird, muss ein stichfestes Sanierungskonzept vorliegen, das die Erforderlichkeit einer Bürgschaft rechtfertigt und den langfristigen Erfolg des Unternehmens in Aussicht stellt.

Aufgrund der intensiven Prüfung des Antrags kann es hier zu langen Bearbeitungszeiten kommen.

Öffentliche Ausfallbürgschaften sind auch auf EU-Ebene möglich. Streng zu beachten sind dabei aber die europarechtlichen Normen zum Beihilfeverbot. Dieses Verbot gilt für alle Mitgliedstaaten der EU und bezieht sich auf die Förderung ausgesuchter Unternehmen mit dem Ziel, sich auf diesem Wege einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Schuldbeitritt

Der Schuldbeitritt ähnelt zunächst einer Bürgschaft, da auch hier eine dritte Person für fremde Schulden eintritt. Im Gegensatz zur Bürgschaft kann der Schuldbeitritt formlos erfolgen. Der Gläubiger kann Schuldner und Beitretenden gleichermaßen in Anspruch nehmen, da beide als Gesamtschuldner auftreten.

Wichtig ist hierbei, dass sich der Beitretende wirtschaftlich nicht übernehmen darf, da das Rechtsgeschäft ansonsten sittenwidrig ist.

Ein weiteres Indiz für eine Sittenwidrigkeit ist eine strukturelle Unterlegenheit. Diese ist dann gegeben, wenn eine emotionale Bindung besteht, oder, wenn ein Arbeitnehmer durch einen Schuldbeitritt versucht, seinen Arbeitsplatz zu retten.

Von einer Sittenwidrigkeit ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Gläubiger Kenntnis von diesen Umständen hat.

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Garantie

Eine Garantie geht sogar noch einen Schritt weiter als ein Schuldbeitritt. Der Garantiegeber muss auch noch für die Forderung einstehen, wenn sie gar nicht (mehr) besteht.

Obwohl eine Garantie keinem Formzwang unterliegt, kann davon ausgegangen werden, dass nur derjenige eine Garantie gibt, der ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse hat.

Avale

Bei einem Aval handelt es sich um eine Bürgschaft oder eine Garantie, die eine Bank einem Dritten gegenüber gewährt. Dies geschieht im Auftrag des Schuldners.

Der Aval verpflichtet die Bank dazu, die Forderung des Gläubigers zu begleichen, wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist. Hierfür verlangt die Bank vom Schuldner Zinsen und Gebühren.

Ein Aval dient hauptsächlich dazu, die Bonität des Schuldners zu bescheinigen. Die Bank schließt damit einen Avalkreditvertrag mit dem Schuldner und einen Bürgschafts- oder Garantievertrag mit dem Gläubiger ab.

Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung stellt erneut eine Erklärung eines Dritten dar, für fremde Verbindlichkeiten einzustehen. Allerdings wird diese Erklärung nicht gegenüber dem Gläubiger abgegeben, sondern gegenüber dem Schuldner.

Es wird zwischen weichen und harten Patronatserklärungen unterschieden.

Weiche Patronatserklärungen sollen lediglich den guten Willen dokumentieren, dem Schuldner finanziell zu helfen, wenn es erforderlich wird.

Harte Patronatserklärungen stellen eine verbindliche Verpflichtung zur Schuldenübernahme dar.

Freigabe von Sicherheiten

In Krisenzeiten ist ein Unternehmen gut beraten, eine Sicherheit zu leisten, um eine Sanierung zu ermöglichen und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Unternehmen sollten aber auch darauf achten, sich diese Sicherheiten wieder freigeben zu lassen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Mitunter kann das schwierig sein, da sich Banken oft weigern, diese Sicherheiten freizugeben. Das hat einen ganz einfachen Grund. Der Wert der Sicherheit sinkt in Krisenzeiten. Wenn die Bank diese freigibt, könnte das Unternehmen die gleiche Sicherheit erneut einsetzen, um weitere Kredite zu besichern. Dann wäre die Sicherheit aber weniger wert.

Wenn ein Unternehmen außerdem Wirtschaftsgüter verkaufen möchte, die als Sicherheit gedient haben, müsste sich das Unternehmen mit der Bank darüber einigen, welches Ziel mit dem eingenommenen Kaufpreis verfolgt werden soll. Das Geld könnte entweder dafür verwendet werden, den bestehenden Bankkredit zurückzuzahlen oder aber die Einnahmen als Liquiditätsspritze für das Unternehmen zu nutzen.

Nun könnte man beide Punkte auch miteinander kombinieren und die Mittelverwendung aufteilen. Da Banken in diesem Fall aber zumindest teilweise auf eine Rückzahlung verzichten müssten, verlangen sie oft eine detaillierte Aufstellung über den Einsatz der Gelder.

Ein weiterer Grund, der Banken zögern lässt, eine Sicherheit freizugeben, liegt in der Übersicherung. Wenn ein Unternehmen regelmäßige, monatliche Tilgungszahlungen leistet, führt das häufig dazu, dass der Wert der ursprünglichen Sicherheit den Wert der offenen Forderung übersteigt. Von einer Übersicherung wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Wert der Sicherheit 150 % der noch offenen Forderung übersteigt.

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