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Fälligkeitsorientierte Sanierungsmaßnahmen

Bei fälligkeitsorientierten Sanierungsmaßnahmen geht es darum, Zahlungen nach hinten zu verschieben, damit sich ein Unternehmen seine Liquidität bewahren kann. Um die Insolvenz abzuwenden, muss ein Unternehmen zunächst Zeit gewinnen und die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherstellen. Dies ist nur mit den entsprechenden liquiden Mitteln möglich.

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Stundung

Eine Stundung verhilft dem Schuldner zu einer schnellen Entlastung und dem Erhalt seiner Liquidität. Der Gläubiger verzichtet damit nicht auf seine Forderung, schiebt aber die Fälligkeit auf und gibt dem Schuldner damit ein längeres Zahlungsziel.

Der Gläubiger kann die Stundung grundsätzlich formfrei gewähren. Allerdings empfiehlt es sich, einen schriftlichen Nachweis darüber zu haben. Dieser erfüllt eine wichtige Beweisfunktion. Wenn sich nach Einreichung des Insolvenzantrags herausstellt, dass bereits zuvor eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat, ergeben sich mehrere Risiken. Der Schuldner könnte der Insolvenzverschleppung beschuldigt und die Forderung des Gläubigers könnte angefochten werden.

Eine ähnliche Wirkung entfalten Forderungen, die nicht ernsthaft eingetrieben werden. Prinzipiell sind diese zwar fällig, fallen aber laut Gesetz nicht unter den Begriff der fälligen Forderung, wenn der Gläubiger keinen Wunsch äußert, dass der Schuldner diese Forderung begleichen solle. Wenn der Schuldner also gar nicht erst zur Zahlung aufgefordert wird, handelt es sich laut § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung nicht um eine fällige Forderung.

Im Zusammenhang mit der Stundung ist außerdem die Schuldumwandlung zu nennen. Hierbei wird die Forderung in ein Darlehen umgewandelt und kann vom Schuldner mittel- oder langfristig zurückgezahlt werden. In allen Fällen wird das Zahlungsziel nach hinten verschoben, was dem Schuldner Zeit und Liquidität schenkt.

Stillhalten

Das Stillhalten bedeutet, dass ein Gläubiger zunächst akzeptiert, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleicht. Die Forderung bleibt bestehen und es ändert sich auch nichts an der Fälligkeit der Forderung.

Allerdings besteht der Gläubiger nicht auf die sofortige Leistung und hält sozusagen die Füße still. Wenn ein Kreditnehmer sein Darlehen nicht zurückzahlen kann, hätte die Bank das Recht, den Kreditvertrag zu kündigen. Stillhalten würde in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die Bank von diesem Recht keinen Gebrauch macht.

Vor allem in der frühen Sanierungsphase macht ein Moratorium resp. Stillhalten Sinn. Es gibt dem Schuldner mehr Planungssicherheit. Ein Unternehmen sollte mit sämtlichen Gläubigern in Verhandlungen treten. Dies können sowohl Banken, Lieferanten oder Steuerbehörden sein.

Bei einem Moratorium wird in der Regel ein Vertreter bestimmt, der die Verhandlungen mit dem Schuldner stellvertretend für die ganze Gläubigergruppe führt.

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Streichung der Kündigungsgründe in Darlehensverträgen

Eine weitere Variante des Stillhaltens besteht in der Streichung von Kündigungsgründen, die vertraglich festgelegt wurden. Hierfür wird in der Regel ein Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag verfasst, in dem der Gläubiger auf die Ausübung seines Kündigungsrechts verzichtet.

Der Kündigungsgrund selbst wird nicht gänzlich gestrichen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Regelung, die zeitlich begrenzt ist.

Wenn sich ein Unternehmen in einer finanziellen Krise befindet, wird es regelmäßig Probleme damit haben, sämtliche Vertragsbedingungen zu erfüllen. Wird in dieser Phase ein Darlehensvertrag wegen Nichtleistung gekündigt, kann das für das schuldnerische Unternehmen weitere Konsequenzen haben. Das Darlehen könnte Voraussetzung für weitere Verträge sein. Wenn diese Vertragsgrundlage wegfällt, hätten andere Gläubiger ebenfalls einen Kündigungsgrund und die Situation würde sich für den Schuldner dramatisch verschlechtern.

Rangrücktritt

Bei einem Rangrücktritt handelt es sich um die dem Schuldner gegenüber ausgesprochene Erklärung eines Gläubigers, dass seine Forderung hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücksteht. Das bedeutet, dass der Schuldner zunächst die anderen Gläubiger befriedigt und der zurückgetretene Gläubiger seine Forderung während einer Unternehmenskrise nicht durchsetzen kann.

Das hat vor allem den Vorteil, dass eine Überschuldung vermieden oder beseitigt werden kann, da die gegenständliche Forderung nicht mehr als Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz auszuweisen ist.

In der Praxis wird diese Maßnahme hauptsächlich von den Gesellschaftern des von einer Insolvenz bedrohten Unternehmens ausgeübt, die gegenüber der Gesellschaft einen Einlagerückgewähranspruch haben.

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